17. August 2005

Steuerrecht mit menschlichem Antlitz

Einem Merkblatt der Stadt Köln entnehme ich, daß für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) und Räume zum Zwecke des Strafvollzugs keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird.

Ich bin froh, das zu hören.

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